Die so genannte Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamtes in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Steuerzahler Einspruch dagegen auch per E-Mail einlegen kann. Es reicht aus, wenn angegeben ist, dass der Einspruch "schriftlich" vorzunehmen ist. (Hier erkannte der Bundesfinanzhof an, dass der Steuerbescheid zu dieser Frage den maßgebenden Wortlaut aus der Abgabenordnung - § 357 Absatz 1 Satz 1 - aufführte.) (BFH, X R 2/12 vom 20.11.2013)
Eine Wohnungseigentümerversammlung kann beschließen, dass mehr als 30 Jahre alte Holz- gegen Kunststofffenster auszutauschen sind, weil es sich dabei "aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers um eine sinnvolle Neuerung" handelt, die voraussichtlich geeignet ist, "den Gebrauchswert der Sache nachhaltig zu erhöhen". Dies gilt auch dann, wenn die bisherigen Fenster noch "funktionstüchtig" sind. Einige Wohnungseigentümer waren mit dem Beschluss der Versammlung nicht einverstanden, unter anderem deshalb, weil es sich um eine "Luxussanierung" handele - ohne Erfolg. (LG Düsseldorf, 25 S 8/12)